Allgemeine und Besondere Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Definition
(1) Diese Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit Herrn Andreas Voigt, Voigt IT-Solutions, geschäftsansässig Angerweg 4, 82346 Andechs - Machtlfing, Deutschland (nachfolgend bezeichnet als „Anbieter“), und Ihnen als Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Kunden“), geschlossen werden. Zudem gelten diese AGB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern des Anbieters, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Anbieter voraussetzen. Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online- Angebote des Anbieters, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, etc. oder direkt in den Geschäftsräumen zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die AGB gelten ausschließlich für Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Das Angebot richtet sich ausschließlich an volljährige Personen ab 18 Jahren. Der Anbieter ist jederzeit berechtigt, das Vorliegen dieser Eigenschaften bei Vertragspartnern zu überprüfen.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter ihrer Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
(5) Bei der Nutzung eines Online-Formulars hat der Kunde die Möglichkeit, diese AGB im Einzelfall durch das aktive Setzen eines Häkchens in der Checkbox ausdrücklich zu akzeptieren oder abzulehnen. Ist der Kunde mit der Einbeziehung dieser AGB nicht einverstanden, kommt auch kein Vertrag zustande.
2. Änderungen der AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit
dem Anbieter im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
(2) Die vom Anbieter angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
(3) Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot des Anbieters erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB
- aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
- durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und
b) der Kunde das Änderungsangebot des Anbieters nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Der Anbieter wird dem Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
- bei Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Änderung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen oder
- bei Änderungen in den AGB, die die Änderung von Entgelten betreffen, die der Kunde typischerweise dauerhaft in Anspruch nimmt oder
- bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
- bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet sind, oder
- bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
- bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten des Anbieters verschieben würden.
In diesen Fällen wird der Anbieter die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
(5) Macht der Anbieter von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
3. Vertragspartner
Urheberwerk- und Dienstleistungsverträge kommen zustande mit Herrn Andreas Voigt, Voigt IT-Solutions, geschäftsansässig Angerweg 4, 82346 Andechs - Machtlfing, Deutschland, und dem Kunden.
4. Leistungen und Änderung des Leistungsangebots
(1) Vertragsgegenstand sind Dienstleistungsverträge, insbesondere für die Erstellung und Überlassung von Software sowie begleitende Dienstleistungen wie Installation, Implementierung, Support, Anpassung, Softwarepflege, Betrieb von Software, Konzeption, Projektmanagement, Lehrgänge, Seminare und Workshops. Der Leistungsumfang ergibt sich im Einzelnen aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung.
(2) Die Informationen und erteilten Ratschläge im Arbeitsprozess durch den Anbieter sowie in allen Dokumentationen sind sorgfältig erwogen und geprüft. Bei der Tätigkeit handelt es sich um eine reine Dienstleistungstätigkeit. Gegenstand ist die Erbringung der im Angebot oder im Vertrag vereinbarten Leistungen, jedoch ausdrücklich nicht die Herbeiführung eines persönlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Stellungnahmen und Empfehlungen können persönliche und unternehmerische Entscheidungen des Kunden lediglich vorbereiten. Die Verantwortung für Entscheidungen, die auf der Grundlage von Empfehlungen des Anbieters gefasst werden, trägt ausschließlich der Kunde.
(3) Arbeitsergebnisse des Anbieters sind ausschließlich für den Kunden und den im Vertrag beschriebenen Zweck bestimmt. Sie dürfen ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Anbieters nicht für einen anderen Zweck verwendet, an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht, veröffentlicht oder verändert werden. Unabhängig von einer allfälligen Zustimmung haftet der Anbieter nicht für Schäden, welche infolge Verwendung der Arbeitsergebnisse für andere Zwecke oder durch Dritte, beziehungsweise durch Veröffentlichung oder Veränderung der Arbeitsergebnisse entstehen.
5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Anbieter erbringt seine Dienst- und Beratungsleistungen auf der Grundlage der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Der Kunde stellt den Anbieter rechtzeitig alle für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen und gegebenenfalls Infrastruktur zur Verfügung. Der Anbieter geht davon aus, dass die rechtmäßig zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind.
(2) Die Dienstleistung erfolgt auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten vorbereitenden Gespräche. Sie beruht auf Kooperation und gegenseitigem Vertrauen. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, kann dies dazu führen, dass der Anbieter seine Leistungen nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erbringen kann, oder dass andere negative Folgen eintreten. Die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der Kunde (z.B. Mehraufwand oder Rücktritt durch den Anbieter).
6. Referenzen
Der Kunde räumt dem Anbieter ab Vertragsabschluss das Recht ein, seinen Firmennamen und sein Logo im Rahmen von Werbung als Referenz zu benutzen. Diese erteilte Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit zurückgenommen werden.
7. Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) werden vom Anbieter ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts, insbesondere der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Digitale-Dienste-Gesetzes ( DDG) erhoben, verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Anbieter stellt im Rahmen der Datenschutzinformationen ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zu Art, Umfang und Zweck der seinerseits vorgenommenen Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bereit.
8. Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Aufträge gegenüber dem Anbieter, die als Urheberwerkverträge eingeordnet werden, sind auf Erstellung immaterieller Werke sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet. Das Eigentum an Konzepten, Entwürfen, Texten und Reinzeichnungen wird nicht verschafft. Gleiches gilt für jegliche Software, Computerprogramme sowie dem Maschinen-, Objekt- und Quellcode inklusive Entwurfsmaterial wie Ablaufpläne oder Struktogramme.
(2) Alle vertragsgegenständlichen Werke des Anbieters unterliegen dem Urheberrecht. Dessen Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige unterstützende Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, da die Kreationsleistung ausschließlich von dem Anbieter erbracht wird.
(3) Die Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Anbieters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, unberechtigte Bearbeitung oder Veränderung auch von Teilen ist unzulässig und wird widersprochen.
(4) Rechteübertragungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung in nicht exklusiver Form, ohne das Recht zur Weiterlizenzierung nach Maßgabe des jeweils vorausgesetzten Nutzungszwecks. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Jede anderweitige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Anbieters und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
(5) Der Anbieter hat mangels abweichender, vergütungspflichtiger Vereinbarung das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden und zum Zwecke der Eigenwerbung eine öffentlich zugängliche Referenzliste zu führen.
(6) Werden die Werke später abweichend von den ursprünglichen Abreden oder in größerem Umfang als vorgesehen genutzt, so ist der Anbieter berechtigt, die Vergütung für die zusätzlichen Nutzungen nachträglich in Rechnung zu stellen.
(7) Die Werke, Entwürfe und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die der Anbieter für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(8) Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller dem Anbieter übergebenen Vorlagen wie Texte, Bilder, Fotos und Programme, auch in der beabsichtigten Nutzungsform, berechtigt ist und die zur Verfügung gestellten Inhalte nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Bei Verstoß gegen diese Pflichten ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde den Anbieter von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
(9) Verwendet der Anbieter im Rahmen des Auftrags Stockmedien, liegen die Nutzungsrechte für diese Medien ausschließlich beim Anbieter. Der Kunde ist nicht berechtigt, die mit derartigen Stockmedien des Anbieters hergestellten Arbeitsergebnisse zur weiteren Bearbeitung, ihrer Nutzung zu einem anderen Zweck oder zur Herstellung abgeleiteter Produkte an einen Dritten weiterzugeben, es sei denn, die Parteien treffen hierüber eine ausdrückliche Vereinbarung.
9. Fremdleistungen
(1) Der Anbieter ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen.
(2) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Anbieter abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, den Anbieter im lnnenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
(3) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Kunden zu erstatten.
(4) Soweit der Anbieter notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Partner keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Partner wird ausgeschlossen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(5) Der Anbieter haftet nur bei eigenem Verzug und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
10. Vertraulichkeit bei Softwareerstellung
Die Parteien haben eine Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen, deren Regelungen auch unter diesem Softwareerstellungsvertrag ausgetauschte vertrauliche Informationen erfasst. Nach Abnahme durch den Kunden zählt das Entwicklungsergebnis nicht mehr zu den vertraulichen Informationen des Anbieters.
11. Gewährleistung und Haftung
(1) Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Anbieter haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, auch nicht soweit diese auf Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus gilt dies auch nicht für die Haftung für Schäden aus solchen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die sich auf Kardinalpflichten beziehen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für einen mit dem Lehrgang beabsichtigten Erfolg.
(3) Coaching, Beratung und Training sind keine Psychotherapie und können diese nicht ersetzen. Die Teilnahme setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus. Jeder Kunde trägt die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen innerhalb und außerhalb von Coaching- und Beratungssitzung sowie Trainings und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf.
12. Elektronische Kommunikation
Soweit der Kunde einen Telefaxanschluss oder eine E-Mail-Adresse mitteilt, erklärt er sich bis auf Widerruf oder ausdrückliche Weisung damit einverstanden, dass der Anbieter ihm ohne Einschränkungen über jene Kontaktdaten vertragsbezogene Informationen zusendet. Der Kunde wurde darauf hingewiesen, dass E-Mails auch dann in den Spam-Ordner verschoben werden können, wenn sie von seriösen Absendern stammen. Er wird daher auch diesen Ordner regelmäßig auf Eingänge prüfen und die Einstellungen seines E-Mail-Programms anpassen. Der Kunde sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Empfangs- / Sendegerät bzw. den E-Mail-Account haben und dass er dortige Sendungseingänge regelmäßig überprüft. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Empfangs- / Sendegerät bzw. der E-Mail-Account nur unregelmäßig auf Sendungseingänge überprüft werden oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Sicherheit, der mit unverschlüsselten E-Mails übermittelten Daten und Informationen und haftet auch nicht für die dem Kunden deshalb ggf. entstehenden Schäden. Soweit der Kunde zum Einsatz von Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Anbieter rechtzeitig mit. Damit einhergehende Kosten des Anbieters, beispielweise für die Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware, trägt der Kunde.
13. Geheimhaltungspflicht
(1) Der Anbieter verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Kunden.
(2) Soweit dem Anbieter dritte Personen zur Erfüllung von Aufgaben heranzieht, werden diese zur gleichen Sorgfalt verpflichtet.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
II. Besondere Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Individualsoftware („agiles Modell”)
1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand der Softwareentwicklungsverträge ist die erfolgreiche Entwicklung der als Produktvision beschriebenen, während der Vertragsdurchführung im Rahmen eines agilen
Entwicklungsmodells fortlaufend präzisierten Software (die „Vertragssoftware“) nebst Anwendungsdokumentation (gemeinsam „Entwicklungsergebnis“) durch den Anbieter (nachfolgend Entwickler genannt), die Übergabe der Entwicklungsergebnisse an den Auftraggeber sowie die Einräumung nicht-ausschließlicher, inhaltlich beschränkter Rechte am Entwicklungsergebnis zur Verwendung für eigene Geschäftszwecke des Kunden.
(2) In der Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere ist der Entwickler nicht zur Übergabe des Quellcodes der Vertragssoftware oder zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Vertragssoftware verpflichtet.
2. Gegenstand des Entwicklungsergebnisses
(1) Der Entwickler wird das Entwicklungsergebnis vertragsgemäß, insbesondere nach Maßgabe der für Inkremente vereinbarten Sprint-Backlogs sowie des jeweils aktuellen Project Backlogs in eigener Verantwortung nach Maßgabe des Projekt- und Meilensteinplans entwickeln und im Objektcode (Vertragssoftware) gemeinsam mit einer Anwendungsdokumentation in deutscher Sprache an den Kunden überlassen.
(2) Die Anwenderdokumentation soll die wesentlichen Funktionen der Vertragssoftware für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen.
(3) Das Entwicklungsergebnis wird individuell für den Kunden erstellt. Die Einbindung von Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten in das Entwicklungsergebnis ist dem Entwickler grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Kunden gestattet.
(4) Der Entwickler kann sich zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen („Subunternehmer“). Für Handlungen eines Subunternehmers haftet der Entwickler wie für eigenes Handeln.
3. Vorbereitung und Durchführung von Sprints
(1) Die Entwicklungsleistungen zur Herstellung des Entwicklungsergebnisses werden im Rahmen iterativer Entwicklungsphasen von jeweils zwei (2) Wochen (Mo. bis Fr.) erbracht (jeweils ein „Sprint“). Die Parteien gehen auf Grundlage der Projektvision und des bei
Vertragsschluss schriftlich vereinbarten Project Backlogs davon aus, dass … Sprints zur vertragsgemäßen Herstellung des Entwicklungsergebnisses erforderlich sein werden.
(2) Anforderungen an die Vertragssoftware, einschließlich umzusetzender Anwendungsfälle aus Nutzersicht (die einzelne Anforderung jeweils „Backlog-Item“), deren jeweilige Priorisierung, Akzeptanzkriterien und eine Schätzung des erforderlichen Umsetzungsaufwands ergeben sich aus dem Project Backlog in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Parteien werden rechtzeitig vor Beginn eines Sprints einvernehmlich festlegen, welche Backlog-Items aus dem Project Backlog im Rahmen des Sprints des Entwicklers (ganz oder teilweise) als Arbeitsergebnis dieses Sprints (jeweils „Inkrement“) umzusetzen sind und diese als „Sprint Backlog“ verbindlich vereinbaren. Die Vereinbarung ist von den Parteien zu dokumentieren.
(4) Im Sprint Backlog sollen die Parteien zudem Akzeptanzkriterien für die Freigabe des Inkrements festlegen. Bei Uneinigkeit der Parteien über die Festlegung eines Sprint Backlogs kann jede Partei den Eskalationsprozess einleiten.
(5) Der Entwickler wird jedes Inkrement vertragsgemäß, insbesondere gemäß den im Sprint Backlog vereinbarten Backlog-Items entwickeln und nach Beendigung des Sprints in elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger) zur Freigabe an den Auftraggeber überlassen. Die Freigabe eines Inkrements hat nicht die Wirkung einer (Teil- oder Zwischen-) Abnahme. Soweit nicht von den Parteien im Einzelfall abweichend vereinbart, sind im Freigabeprozess festgestellte Mängel vom Entwickler spätestens bis zum vereinbarten Zeitpunkt zur Bereitstellung des vollständigen Entwicklungsergebnisses zur Abnahme auf eigene Kosten zu beheben.
4. Präzisierung und Änderung des Project Backlogs
(1) Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass neue Backlog-Items in das Project Backlog aufgenommen werden, und/oder im Project Backlog vorhandene Backlog-Items inhaltlich verändert, reduziert oder erweitert, entfernt oder durch neue Backlog-Items ersetzt werden (je ein „Änderungsverlangen“). Der Entwickler kann dem Kunden Änderungen des Project Backlogs jederzeit auch selbst vorschlagen. Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen
von Backlog-Items sind keine Änderungsverlangen und kostenneutral vom Entwickler umzusetzen.
(2) Der Entwickler wird Änderungsverlangen des Auftraggebers unverzüglich prüfen und dem Auftraggeber Auswirkungen auf Herstellung und Überlassung des Entwicklungsergebnisses in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht mitteilen. Erhöht die Aufnahme eines neuen Backlog-Items oder die Änderung eines vorhandenen Backlog-Items den Gesamtaufwand zur Umsetzung des Project Backlogs, teilt der Entwickler gegebenenfalls den zur Umsetzung zusätzlich erforderlichen Aufwand mit.
(3) Das Project Backlog wird unter Berücksichtigung der Präzisierungen und vom Auftraggeber bestätigter Änderungsverlangen fortlaufend vom Entwickler aktualisiert, mindestens jedoch zum Ende eines jedes Sprints. Jede Aktualisierung bedarf der Freigabe durch den Auftraggeber.
(4) Besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Präzisierung und Änderung des Project Backlogs oder dem vom Entwickler für die Umsetzung von Änderungsverlangen geschätzten Zusatzaufwand, kann jede Partei den Eskalationsprozess einleiten.
5. Abnahme des Entwicklungsergebnisses
(1) Der Entwickler wird das Entwicklungsergebnis zu dem hierfür vorgesehenen Zeitpunkt vollständig als Vertragssoftware nebst Anwenderdokumentation an den Kunden überlassen.
(2) Vor Übergabe des Entwicklungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wird der Entwickler prüfen und verifizieren, ob es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Auf Aufforderung wird der Entwickler dem Auftraggeber ein Ergebnisprotokoll dieser Prüfung vorlegen.
(3) Einzelheiten der Abnahmeprüfung sowie -kriterien können sich aus dem bei Abnahme aktuellen Project Backlog ergeben.
(4) Der Kunde nimmt das Entwicklungsergebnis ab, wenn es vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden.
(5) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung des Entwicklungsergebnisses auf den Kunden über.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Entwickler erhält vom Auftraggeber für die vertragsgemäße Herstellung und Überlassung des vollständigen Entwicklungsergebnisses eine aufwandsbasierte Vergütung. Basierend auf der Schätzung erforderlicher Sprints ist die Vergütung initial auf den vereinbarten Maximalbetrag begrenzt.
(2) Über diesen Maximalbetrag hinaus hat der Entwickler einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur, soweit der Kunde vom Entwickler angekündigte Zusatzaufwänden für die Umsetzung von Änderungsverlangen zugestimmt hat, oder soweit der Entwickler nachweist, dass Aufwände im Zeitpunkt des Vertragsschluss bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht vorhersehbar gewesen sind und für die Aufwandsschätzung deswegen nicht berücksichtigt werden konnten.
(3) Der Vergütungsanspruch des Entwicklers entsteht mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber und wird nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.
(5) Mit der Vergütung sind alle Leistungen des Entwicklers zur Herstellung und Überlassung des Entwicklungsergebnisses, einschließlich erforderlicher Vor- und Zwischenarbeiten sowie eingeräumte gewährte Nutzungsrechte vollständig abgegolten.
7. Mitwirkungen des Auftraggebers
(1) Der Kunde hat die erfolgreiche Erstellung des Entwicklungsergebnisses in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen und den ihm zugewiesenen Verantwortlichkeiten nachzukommen.
(2) Er wird dem Entwickler insbesondere die zur ordnungsgemäßen Herstellung des Entwicklungsergebnisses notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Kunden
rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern des Entwicklers zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
8. Projektorganisation
(1) Für Zwecke der Organisation und Kommunikation im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Parteien, die schriftlich festgelegten Rollen und Gremien mit den beschriebenen Verantwortlichkeiten einrichten und besetzen.
(2) Soweit verbindliche Erklärungen für eine Partei abgegeben werden sollen, stellt die jeweilige Partei ordnungsgemäße Bevollmächtigung der von ihr benannten Ansprechpartner (Rollen) und Mitglieder (Gremien) fest. Ein Wechsel der Ansprechpartner (Rollen) und Mitglieder (Gremien) wird der anderen Partei zumindest in Textform angezeigt.
(3) Die Parteien tauschen sich regelmäßig zum Stand der Zusammenarbeit, etwaig auftretenden Schwierigkeiten und dem weiteren Vorgehen aus. Die Abstimmung erfolgt insbesondere durch die von ihnen benannten Ansprechpartner (Rollen) und Gremien gemäß der vorgesehenen Periodizitäten.
9. Eskalationsprozess
(1) Sollten aus oder im Zusammenhang mit dem Softwareentwicklungsvertrag Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten auftreten, werden die Parteien sich zunächst bemühen, diese nach dem Grundsatz von Treu und Glauben informell beizulegen.
(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten binnen angemessener Zeit informell beizulegen (im Folgenden jeweils ein „Eskalationsgegenstand“), kann jede Partei den schriftlich festgelegten Eskalationsprozess einleiten.
(3) Die Einleitung des Eskalationsprozesses erfolgt durch Mitteilung des Eskalationsgegenstandes gegenüber der anderen Partei mit Hinweis auf die Einleitung des Eskalationsprozesses in Textform.
(4) Die Einleitung des Eskalationsprozesses ist weder Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, noch schließt die Einleitung des Eskalationsprozesses ein gerichtliches Verfahren aus.
10. Rechte am Entwicklungsergebnis
(1) Mit Freigabe eines Inkrements, sonst mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses erhält der Auftraggeber unwiderruflich das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, dauerhafte und weltweite Recht, das Entwicklungsergebnis für eigene Geschäftszwecke des Auftraggebers ohne quantitative Beschränkung (z.B. hinsichtlich Nutzerzahl) zu verwenden.
(2) Das nicht-ausschließliche Recht des Auftraggebers bezieht sich auf den Objektcode des Entwicklungsergebnisses sowie die Anwenderdokumentation, einschließlich aller Inkremente. Der Auftraggeber kann seine Rechte am Entwicklungsergebnis durch Dritte für sich wahrnehmen lassen (z.B. Hosting-Dienstleister).
(3) Vor Freigabe von Inkrementen und der Abnahme des Entwicklungsergebnisses ist dem Auftraggeber eine Nutzung des Entwicklungsergebnisses zu Zwecken der Freigabe- beziehungsweise Abnahmeprüfung gestattet.
(4) Soweit Bestandteile des Entwicklungsergebnisses körperliche, bewegliche Gegenstände (z.B. Datenträger) sind (§ 90 BGB), geht das Eigentum mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses auf den Auftraggeber über.
(5) Der Entwickler sichert zu, über die zur Rechteübertragung erforderlichen Rechte an dem Entwicklungsgegenstand sowie den Zwischen- und Entwurfsstadien zu verfügen und die zur Durchführung erforderlichen Zustimmungen durch seine Mitarbeiter und sonst an der Entwicklung beteiligten Personen wirksam eingeholt zu haben.
(6) Soweit das Entwicklungsergebnis mit Zustimmung des Auftraggebers Open Source Softwarekomponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.
11. Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Entwickler gewährleistet, dass das Entwicklungsergebnis bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Es gelten die §§ 634 ff. BGB.
(2) Soweit nicht im jeweils gültigen Project Backlog eine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist, muss das Entwicklungsergebnis auch dem im Zeitpunkt der Abnahme anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
(3) Der Entwickler wird Mängel des Entwicklungsergebnisses unverzüglich auf eigene Kosten beheben. Die Mangelbehebung kann auch durch Bereitstellung eines Softwareupdates erfolgen, wenn das Update den Mangel beseitigt und seinerseits mangelfrei ist.
III. Besondere Geschäftsbedingungen für die Software-Pflege
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand eines Software-Pflegevertrages ist die Erbringung von näher spezifizierten Leistungen für die im Angebot und in der Leistungsbeschreibung näher beschriebenen Computerprogramme einschließlich der diese betreffenden Dokumentationen (nachfolgend “Software”) durch den Anbieter.
2. Leistungen
(1) Der Anbieter erbringt die nachfolgenden Leistungen (nachfolgend gemeinsam “Softwarepflege”):
- Vorhalten einer Hotline
- Mängelbeseitigung an der Software
- Weiterentwicklung der Software
(2) Die Softwarepflege wird durch den Anbieter entsprechend des jeweiligen Standes der Technik erbracht. Der Anbieter berücksichtigt die allgemeinen Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards (z.B. ITIL, DIN) sowie gegebenenfalls ihm schriftlich bekannt gemachte Vorgaben und Anwendungspraktiken des Kunden. Die Leistungserbringung ist am letzten und dem unmittelbar vor diesem liegenden Stand der Software und am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer auszurichten.
(3) Eine Übertragung der Pflichten des Anbieters auf Dritte oder die Beauftragung von Subunternehmern durch den Anbieter ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zulässig. Der Kunde darf seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
(4) Eine Auslieferung neuer Software ist unabhängig von der Modalität der ersten Überlassung der Software auch durch elektronische Zugänglichmachung möglich. Für den Fall der Änderung des Standes der Technik behält sich der Anbieter eine Änderung der Auslieferung vor. Die technischen Möglichkeiten und sonstigen Belange des Kunden, auf die dieser hinweist, sind zu berücksichtigen. Der Kunde wird dabei seinerseits das ihm wirtschaftlich Zumutbare unternehmen, um eine dem Stand der Technik entsprechende Vorgehensweise zu ermöglichen.
3. Vorhalten einer Hotline
(1) Der Anbieter unterstützt und berät den Kunden hinsichtlich der Softwareanwendung oder Fehlerbehebung telefonisch oder auf sonstigem Wege der Fernkommunikation.
(2) Die Hotline steht dem Kunden von Montag bis Freitag (unter Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz des Anbieters) zwischen 9:00 und 15:30Uhr offen. In diesem Zeitfenster wird der Anbieter auch per E-Mail eingehende Anfragen des Kunden beantworten.
(3) Für jede Anfrage des Kunden vergibt der Anbieter eine Bearbeitungsnummer (“Ticket”). Auf Wunsch des Kunden wird der Anbieter hierfür ein elektronisches Ticketsystem einführen, das eine ständige Nachvollziehbarkeit des Standes der Bearbeitung der Tickets ermöglicht.
4. Mängelbeseitigung an der Software
(1) Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Mängel an der Software wird der Anbieter auf der Grundlage der nachfolgenden Regelungen beseitigen.
(2) Mängel an der Software werden durch den Kunden nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Anbieters in folgende Kategorien unterteilt:
a) Mangel der Kategorie 1 (sehr hohe Priorität): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile desselben verursacht, sodass eine Nutzung desselben vollständig oder nahezu vollständig ausgeschlossen ist. Die Beeinträchtigung des Betriebsablaufes ist derart wesentlich, dass eine sofortige Abhilfe unerlässlich ist. b) Mangel der Kategorie 2 (höhere Priorität): Störung, welche die Systemnutzung derart beeinträchtigt, dass eine sinnvolle Systemnutzung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Mehrere parallel auftretende Mängel der Kategorie 2 können einen Mangel der Kategorie 1 begründen.
c) Mangel der Kategorie 3 (normale Priorität): Sonstige Störungen, welche die Systemnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Mehrere parallel auftretende Mängel der Kategorie 3 können einen Mangel der Kategorie 2 oder der Kategorie 1 begründen.
(3) Der Anbieter reagiert auf die Meldung eines Mangels durch den Kunden binnen nachfolgender Reaktionsfristen: a) Bei Mängeln der Kategorie 1: Innerhalb von zwei Stunden nach Erhalt der Meldung, b) Bei Mängeln der Kategorie 2: Innerhalb von vier Stunden nach Erhalt der Meldung, c) Bei Mängeln der Kategorie 3: Innerhalb eines Werktages nach Erhalt der Meldung.
(4) Der Anbieter beseitigt die Mängel binnen nachfolgender Beseitigungsfristen: a) Bei Mängeln der Kategorie 1: Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Meldung, b) Bei Mängeln der Kategorie 2: Innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt der Meldung, c) Bei Mängeln der Kategorie 3: Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens jedoch mit der nächsten Programmversion der Software.
(5) Beim Vorliegen von Mängeln der Kategorie 1 und 2 stellt der Anbieter bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel innerhalb der Beseitigungsfrist eine Behelfslösung (“work around”) bereit, sollten sich die Mängel nicht binnen dieser Frist beheben lassen.
(6) Beseitigt der Anbieter Mängel der Kategorie 1 nicht binnen der vereinbarten Beseitigungsfrist, ist er pro weitere Stunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 % % der monatlichen Vergütung verpflichtet. Beseitigt der Anbieter Mängel der Kategorie 2 nicht binnen der vereinbarten Beseitigungsfrist, ist er pro weitere Stunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2 % der monatlichen Vergütung verpflichtet. Die Vertragsstrafe darf insgesamt den Betrag in Höhe von 500 € nicht übersteigen.
5. Weiterentwicklung der Software
(1) Der Anbieter stellt eine Weiterentwicklung der Software und Anpassung an den Stand der Technik sicher und gewährleistet einen einheitlichen Release-Stand im System des Kunden. Zu diesem Zwecke stellt der Anbieter mindestens 6 neue Programmversionen im Kalenderjahr zur Installation zur Verfügung. Die Dokumentation wird an die jeweils aktuelle Programmversion angepasst.
(2) Der Anbieter erklärt sich bereit, die Software auf Aufforderung des Kunden auch über die Regelung in Abs. 1 hinaus weiterzuentwickeln. Die Parteien werden in einem solchen Fall Verhandlungen aufnehmen und einen gesonderten Softwareentwicklungsvertrag abschließen.
(3) Der Kunde spielt die gelieferte weiterentwickelte Version der Software innerhalb von 7 Tagen nach dem Release in sein System ein und prüft sie auf etwaige Mängel hin. Sollte der Kunde Mängel feststellen, wird er dies dem Anbieter unverzüglich schriftlich mitteilen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde untersucht die Pflegeleistungen einschließlich ihrer Dokumentation unverzüglich nach ihrer Erbringung durch den Anbieter, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Leistungen und Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen der Software.
(2) Stellt der Kunde bei dieser Untersuchung Mängel fest, meldet er diese unverzüglich schriftlich dem Anbieter. Dabei beschreibt der Kunde den Mangel präzise und detailliert hinsichtlich der Bedingungen, unter denen er auftritt und schildert dessen Symptome. Zudem ordnet der Kunde den Mangel zugleich einer Mangelkategorie zu. Eine mündliche Meldung ist möglich, wenn die Meldung binnen zweier Werktage schriftlich nachgeholt wird.
(3) Mängel, die der Kunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellen konnte, meldet er unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich dem Anbieter. Auch diese Mängelrüge muss entsprechend der vorstehenden Regelung detailliert und unter Angabe der Mangelkategorie erfolgen und kann bei mündlicher Rüge binnen zwei Werktagen schriftlich nachgeholt werden.
(4) Der Kunde gewährt dem Anbieter den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen Geschäftsräumen in den Geschäftszeiten und stellt die erforderlichen technischen Einrichtungen und Datenverbindungen bereit. In dringlichen Angelegenheiten gewährleistet der Kunde einen Zugang auch jenseits der üblichen Geschäftszeiten.
(5) Der Kunde schult seine Mitarbeiter im Umgang mit der Software und gewährleistet eine dem Stand der Technik entsprechende Dokumentation und Datensicherung sowie
Protokollierung von Störungsfällen. Er benennt ferner einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für die zu pflegende Software. Auf Aufforderung des Kunden und auf Grundlage einer gesondert zu treffenden Vereinbarung unterstützt der Anbieter den Kunden bei der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht; die Parteien werden in diesem Fall auch eine detailliertere Regelung zur Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten treffen.
(6) Der Kunde setzt ausschließlich Software auf dem aktuellen oder dem jeweiligen Stand vor dieser Version ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa, weil die jeweils aktuelle oder die letzte Vorgänger-Softwareversion fehlerhaft ist bzw. sind und dadurch der Betriebsablauf des Kunden beeinträchtigt würde.
7. Vergütung
(1) Die Vergütung ist monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Die vereinbarte Vergütung für die Pflegeleistungen verringert sich während der Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel der Software aus dem Lizenz- /Softwareerstellungsvertrag um 10 %.
8. Nutzungsrechte
(1) Soweit der Anbieter dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages Software überlässt, ist damit eine Einräumung von Nutzungsrechten an dieser Software in dem Umfang gegenüber dem Kunden verbunden, wie sie der Anbieter ursprünglich hinsichtlich der Software eingeräumt hat.
(2) Wird eine selbstständig lauffähige Software überlassen, ist die Rechteübertragung auf den Kunden auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Überlassung weiterer Softwarebestände. Im Falle der Überlassung weiterer Versionen der Software erlöschen die Rechte an den vorausgehenden Softwareversionen; der Anbieter duldet jedoch die Nutzung der Vorversion bis zur Installation der überlassenen Software oder im Falle der Mangelhaftigkeit der zuletzt überlassenen Software bis zur Behebung dieser Mängel in dem in Abs. 1 beschriebenen Umfang.
(3) Durch vertragsgemäße Leistung überflüssig gewordene Software darf der Kunde nicht mehr nutzen. Er muss diese Software deinstallieren und etwaige Sicherungskopien oder Original- Datenträger an den Anbieter zurückgeben.
9. Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Pflegeleistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind. Während der Laufzeit dieses Vertrages auftretende Sachmängel beseitigt der Anbieter unentgeltlich.
(2) Liegt eine vom Anbieter zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die nach diesem Vertrag erbrachten Pflegeleistungen vor, kann der Anbieter auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Kunden erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann der Anbieter die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Leistung entsprechend abändern, ist der Kunde zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
(3) Verletzt der Anbieter Schutzrechte Dritter, stellt er den Kunden von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen Nachweis frei und übernimmt die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung für den Kunden.
(4) Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, mit Ausnahme von Fällen, in denen der Anbieter vorsätzlich handelte.
10. Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann durch jede Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 649 BGB ist abbedungen.
(2) Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der anderen Partei wesentlich verschlechtert oder, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anbieters der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Vertrag verweigert oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder, wenn der zugrunde liegende Lizenzvertrag/Softwareerstellungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in sonstiger Weise beendet wird.
IV. Besondere Geschäftsbedingungen für die Erstellung von Individualsoftware („Wasserfallmodell”)
1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Softwareerstellungsvertrages ist die erfolgreiche Entwicklung der „Vertragssoftware“ nebst Anwender- und Entwicklungsdokumentation (gemeinsam „Entwicklungsergebnis“) durch den Anbieter, die Überlassung des Entwicklungsergebnisses an den Kunden sowie die Einräumung dauerhafter Nutzungsrechte am Entwicklungsergebnis an den Kunden.
(2) In diesem Softwareerstellungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere ist der Entwickler unter diesem Softwareerstellungsvertrag nicht zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung der Vertragssoftware verpflichtet.
2. Gegenstand und Umfang des Entwicklungsergebnisses
(1) Der Anbieter wird die Vertragssoftware gemäß den Vorgaben dieses Softwareerstellungsvertrages, insbesondere nach Maßgabe des Pflichtenhefts entwickeln und spätestens zu dem hierfür vorgesehenen Zeitpunkt in elektronischer oder körperlicher Form (Datenträger) dem Kunden überlassen.
(2) Das Entwicklungsergebnis wird individuell für den Kunden erstellt. Die Einbindung von Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten (gemeinsam „Drittkomponenten“) in das Entwicklungsergebnis ist dem Anbieter nur für die eindeutig bezeichneten Drittkomponenten gestattet; für Open Source Softwarekomponenten gilt die Gestattung nur, soweit diese gemeinsam mit Namen und Version der maßgeblichen Open Source Lizenz aufgeführt sind. Der Anbieter sichert zu, dass die Einbindung von Drittkomponenten jeweils a) die Möglichkeit des Kunden zur inhaltlich unbeschränkten Verwertung des Entwicklungsergebnisses nicht einschränkt; und b) nicht zu einer Pflicht des Kunden führt, andere, insbesondere individuell entwickelte Bestandteile des Entwicklungsergebnisses, bei Verwendung, Verbreitung oder Veröffentlichung ganz oder teilweise der für die Drittkomponente geltenden Lizenzbedingungen unterstellen oder deren Quellcode offenlegen zu müssen.
(3) Die Vertragssoftware als Bestandteil des Entwicklungsergebnisses ist vollständig in Objekt- und Quellcode an den Kunden zu überlassen. Nur soweit für bestimmte Drittkomponenten ausdrücklich vereinbart, erfolgt eine Überlassung von Drittkomponenten hiervon in Abweichung hiervon lediglich im Objektcode.
(4) Zu dem vom Anbieter geschuldeten Entwicklungsergebnis zählen neben dem Programmcode der Vertragssoftware eine Anwenderdokumentation sowie – soweit eine Überlassung des Quellcodes geschuldet ist – eine Entwicklerdokumentation in deutscher Sprache.
(5) Die Anwenderdokumentation soll die wesentlichen Funktionen der Vertragssoftware für einen durchschnittlich verständigen Anwender nachvollziehbar aufzeigen. Die Entwicklerdokumentation soll den Quellcode der Vertragssoftware für einen durchschnittlich erfahrenen Softwareentwickler verständlich beschreiben, um eine Einarbeitung für Zwecke der fachgerechten Fehlerbehebung, Pflege und Weiterentwicklung binnen angemessener Zeit zu ermöglichen.
3. Allgemeine Bestimmungen zur Leistungserbringung
(1) Erbringt der Anbieter die Entwicklungsleistungen nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungstermine bzw. -fristen, kommt er in Verzug, außer, soweit er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. § 286 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
(2) Der Anbieter kann sich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen („Subunternehmer“). Für Handlungen eines Subunternehmers haftet der Anbieter wie für eigenes Handeln.
(3) Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag ist der Hauptgeschäftssitz des Kunden.
4. Mitwirkungsleistungen
(1) Der Kunde hat die erfolgreiche Erstellung des Entwicklungsergebnisses in jeder Phase durch aktive Mitwirkungshandlungen angemessen zu unterstützen.
(2) Er wird dem Anbieter insbesondere die zur ordnungsgemäßen Herstellung des Entwicklungsergebnisses notwendigen Informationen und Daten aus der Sphäre des Kunden
rechtzeitig zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, Mitarbeitern des Anbieters zu seinen Geschäftszeiten angemessen Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
(3) Erbringt der Kunde vereinbarte Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine entsprechend; die Parteien sollen die Anpassung dokumentieren. Ansprüche und Rechte des Anbieters wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.
5. Funktionsprüfung, Übergabe und Abnahmeprüfung
(1) Der Kunde wird das Entwicklungsergebnis vollständig als Vertragssoftware nebst Anwender- und Entwicklerdokumentation zu dem hierfür vorgesehenen Termin zur Abnahmeprüfung bereitstellen.
(2) Vor Übergabe des Entwicklungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wird der Anbieter dieses eingehend prüfen und verifizieren, ob es den vertraglichen Anforderungen entspricht. Auf Aufforderung wird der Anbieter dem Kunden ein Ergebnisprotokoll dieser Prüfung vorlegen.
(3) Der Kunde nimmt das Entwicklungsergebnis ab, wenn es vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden.
(4) Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Das Entwicklungsergebnis gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Kunde
a) die Vertragssoftware produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung; oder b) nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab vollständiger Bereitstellung des Entwicklungsergebnisses zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.
(5) Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung des Entwicklungsergebnisses auf den Kunden über.
(6) Der Anbieter gerät bei fristgerechter Bereitstellung eines nicht abnahmefähigen Entwicklungsergebnisses in Verzug, außer, soweit er dies nicht zu vertreten hat. Alle weiteren Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.
6. Rechte am Entwicklungsergebnis
(1) Mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses erhält der Kunde unwiderruflich das ausschließliche, dauerhafte, weltweite und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Vervielfältigung, Änderung und sonstigen Umarbeitung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Verwertung des Entwicklungsergebnisses für derzeit noch unbekannte Nutzungsarten.
(2) Die ausschließlichen Rechte des Kunden beziehen sich auf den Objekt- und Quellcode des Entwicklungsergebnisses sowie die Dokumentationen, jeweils in veränderter und unveränderter Form, sowie auf alle Zwischenergebnisse und Entwurfsstadien.
(3) Der Kunde kann seine Rechte am Entwicklungsergebnis ohne Einschränkung ganz und/oder teilweise übertragen, unterlizenzieren und durch Dritte wahrnehmen lassen (z.B. Hosting- Dienstleister), sowie beliebig Rechte davon abspalten und einräumen.
(4) Der Anbieter gestattet dem Kunden unwiderruflich, im Entwicklungsergebnis vorhandene Urheber- und Urheberrechtshinweise sowie vergleichbare Kennzeichnungen zu entfernen und/oder zu ersetzen. Der Anbieter sichert einen Verzicht auf Urheberbezeichnung durch von ihm zur Entwicklung eingesetzte Personen zu und stellt den Kunden von dahingehend geltend gemachten Ansprüchen frei.
(5) Vor Abnahme ist dem Kunden eine Nutzung des Entwicklungsergebnisses zu Zwecken der Abnahmeprüfung gestattet.
(6) Soweit Bestandteile des Entwicklungsergebnisses körperliche, bewegliche Gegenstände (z.B. Datenträger) sind (§ 90 BGB), geht das Eigentum mit Abnahme auf den Kunden über.
(7) Der Anbieter sichert zu, über die zur Rechteübertragung erforderlichen Rechte an dem Entwicklungsgegenstand sowie den Zwischen- und Entwurfsstadien zu verfügen und die zur Durchführung von erforderlichen Zustimmungen durch seine Mitarbeiter und sonst an der Entwicklung beteiligten Personen wirksam eingeholt zu haben.
7. Drittkomponenten
(1) Soweit das Entwicklungsergebnis Open Source Softwarekomponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.
(2) Für andere Drittkomponenten gelten diese Regelungen mit der Maßgabe, dass der Kunde an diesen Drittkomponenten lediglich nicht-ausschließliche Rechte erhält und diese sich bei den entsprechend gekennzeichneten Drittkomponenten auf den Objektcode beschränken.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Anbieter erhält vom Kunden für die mangelfreie Herstellung und Überlassung des vollständigen Entwicklungsergebnisses eine Festpreisvergütung gemäß Angebot und Leistungsbeschreibung.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Festpreisvergütung entsteht mit Abnahme des Entwicklungsergebnisses durch den Kunden und wird nach Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen erfolgen nicht.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.
(4) Mit der Festpreisvergütung sind alle Leistungen des Anbieters zur vertragsgemäßen Herstellung und Überlassung des Entwicklungsergebnisses sowie am Entwicklungsergebnis gewährte Nutzungsrechte vollständig abgegolten.
9. Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Anbieter gewährleistet, dass das Entwicklungsergebnis bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Es gelten die §§ 634 ff. BGB.
(2) Soweit nicht im Pflichtenheft eine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist, muss das Entwicklungsergebnis im Mindestmaß, dem bei Abnahme anerkannten Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechen. Zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zählt es auch, dass das Entwicklungsergebnis und seine bestimmungsgemäße Verwendung keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.
10. Haftung
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
(4) Dies gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
11. Änderungsverlangen
(1) Bis zur Abnahme des Entwicklungsergebnisses kann der Kunde jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Entwicklungsergebnis verlangen (jeweils „Änderungsverlangen”). Der Anbieter kann Änderungen schriftlich vorschlagen.
(2) Der Anbieter wird Änderungsverlangen des Kunden binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand durch den Anbieter erfordert, hat der Anbieter Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.
(3) Während der Prüfung setzt der Anbieter die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer, soweit der Kunde zumindest in Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.
(4) Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird der Entwickler innerhalb angemessener Frist, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen durchführbar ist, wird der Entwickler dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.
(5) Hält der Kunde das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots des Anbieters aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.
(6) Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.
V. Besondere Geschäftsbedingungen für Lehrgänge, Seminare und Workshops
1. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Dienstleistungsvertrages ist die Durchführung von Lehrgängen, Seminaren und Workshops.
2. Leistungen und Änderung des Leistungsangebots
(1) Der Anbieter trägt für die inhaltliche Gestaltung der Lehrgänge, Seminare und Workshops nach eigenem Ermessen dafür Sorge, dass nach aktuellen fachlichen und didaktischen Erkenntnissen vorgegangen wird. Gleiches gilt für die Referentenauswahl. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung.
(2) Änderungen oder Abweichungen inhaltlicher und organisatorischer Natur können im Hinblick auf die beschriebene Leistung vom Anbieter vor oder während der Lehrgangsdurchführung vorgenommen werden, wenn und soweit diese die Lehrgänge, Seminare und Workshops im Kern nicht völlig verändern. Der Anbieter kann den vorgesehenen Referenten im Bedarfsfalle durch qualifizierte Personen ersetzen. Wesentliche Änderungen oder Abweichungen werden den Kunden unverzüglich mitgeteilt. Als wesentlich gelten Änderungen, die sich auf den Ort und die Zeit der Lehrgangsdurchführung sowie auf den Referenten beziehen.
3. Lehrgangsgebühr und Verpflegung
(1) Die Teilnahmegebühr (brutto) beinhaltet Vorträge an den gebuchten Veranstaltungstagen.
(2) Die Lehrgangsgebühr beinhaltet keine Verpflegung für Kunden und / oder für jeden Einzelteilkunden.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Teilnahmegebühr ist nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Gerät der Kunde in Verzug, sind die Forderungen des Anbieters in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
(2) Inhaltliche und/oder organisatorische Änderungen und Abweichungen, berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr.
(3) Der Kunde ist Schuldner der Teilnahmegebühr, auch wenn es im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Einzelkunden eine andere Regelung gibt.
5. Rücktritt, Widerruf und Stornokosten
Der Anbieter kann vor Beginn der Veranstaltung aus wichtigen Gründen (insbesondere höhere Gewalt und plötzliche Erkrankung des Referenten) vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde erhält davon unverzüglich eine entsprechende Mitteilung in Form einer Rücktrittserklärung. Gezahlte Teilnahmegebühren werden erstattet. Bei einer Absage der Veranstaltungsteilnahme werden die vereinbarten Gebühren in voller Höhe fällig.
6. Haftung
Der Anbieter haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, auch nicht soweit diese auf Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus gilt dies auch nicht für die Haftung für Schäden aus solchen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die sich auf Kardinalpflichten beziehen. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für einen mit der Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren und Workshops beabsichtigten Erfolg.
7. Teilnahmebescheinigung und Zertifikat
Jeder Interessierte kann an den angebotenen Veranstaltungen teilnehmen. Soweit für Lehrgänge, Seminaren und Workshops Zulassungsvoraussetzungen vorgeschrieben sind (z.B. für Lehrgänge, Seminare und Workshops mit Prüfung), ist deren Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme an den Prüfungen. Der Kunde muss vor Beginn der Veranstaltung die Vorabzulassung zur Prüfung bei der zuständigen Stelle selbst prüfen und ggf. beantragen. Nach Beendigung der Veranstaltung erhält der Kunde bzw. erhalten die jeweiligen Einzelkunden Teilnahmebescheinigung. Bei Zertifikatslehrgängen erhält der Kunde ein bundesweit anerkanntes Zertifikat, wenn er zum einen mindestens 80 % des Unterrichts besucht und– je nach Lehrgang – den lehrgangsinternen Abschlusstest bestanden hat.
VI. Besondere Geschäftsbedingungen für die Implementierung von Standardsoftware
1. Allgemeine Regelungen
(1) Erbringt der Anbieter Leistungen im Rahmen der Software-Implementierung und damit verbundener Beratungsleistungen, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen die Regelungen dieses Teils VI. Gegenstand der Leistungen sind die in diesem Teil VI und im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Punkte.
(2) Die Details der Implementierungsleistungen und des Supports, wie z. B. Aufgabenbeschreibung, Projektmanagement, Zeitrahmen, technische Voraussetzungen sowie die Grundlage der Leistungserbringung (werkvertraglich oder dienstvertraglich), werden im Einzelvertrag geregelt. Auch die Vergütung für die Implementierungsleistungen wird darin festgelegt.
(3) Falls der Kunde dem Anbieter eine Software zur Verfügung stellt oder den Anbieter mit der Installation der Software auf Hardware beauftragt, sichert der Kunde zu, über die erforderlichen Lizenzen und Rechte zu verfügen. Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Bereitstellung dieser Software entstehen könnten.
(4) Bei der Erbringung von Implementierungsleistungen auf dienstvertraglicher Basis übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für ein bestimmtes Leistungsergebnis. Diese Verantwortung liegt ausschließlich beim Kunden.
2. Durchführung der Implementierungsleistungen
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen eigenverantwortlich und nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Stand der Technik.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Subunternehmer für die Erbringung der Leistungen einzusetzen.
3. Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Implementierungsleistungen und Beratungstätigkeiten notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten zu erfüllen.
(2) Der Kunde benennt einen zentralen Ansprechpartner, der befugt ist, gegenüber dem Anbieter verbindliche Erklärungen abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Dieser Ansprechpartner koordiniert die Kommunikation mit den Fachbereichen und weiteren Projektbeteiligten auf Kundenseite. Der Kunde stellt dem Anbieter alle erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seinem Verantwortungsbereich rechtzeitig zur Verfügung und konkretisiert diese bei Bedarf.
(3) Der Kunde gewährt dem Anbieter Zugang zu allen Anlagen, Geräten, Programmen und IT- Systemen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Zudem stellt er geeignete Arbeitsräume, Arbeitsmittel sowie Testpläne, Testdaten und eine eventuell notwendige Testumgebung bereit.
(4) Sofern Leistungen vor Ort vereinbart sind, stellt der Kunde sicher, dass der Anbieter rechtzeitig Zugang zu den Räumlichkeiten und der vorhandenen IT-Infrastruktur erhält. Dabei sind alle rechtlichen und vertraglichen Anforderungen (z. B. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz) zu erfüllen.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, seine Datenbestände regelmäßig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu sichern. Insbesondere vor jeder Installation oder Eingriffen durch den Anbieter oder beauftragte Dritte hat der Kunde eine vollständige Datensicherung durchzuführen. Diese Sicherungen sind so aufzubewahren, dass eine Wiederherstellung jederzeit möglich ist.
(6) Die Mitwirkungspflichten des Kunden stellen wesentliche Vertragspflichten dar. Werden diese nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verschieben sich alle davon betroffenen Termine (einschließlich Meilensteinen) um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist. Durch diese Verzögerung entstehende Mehraufwände werden dem Kunden zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf Basis der im Einzelvertrag festgelegten Tagessätze (oder, falls nicht geregelt, des durchschnittlichen Tagessatzes des Projekts) berechnet. Der Anbieter kann dem Kunden optional anbieten, die entsprechenden Leistungen selbst zu übernehmen. Die übrigen Rechte und Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.
VII. Schlussbestimmungen, Gerichtsstandsvereinbarung, Schriftform, salvatorische
Klausel (1) Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zum Kunden, soweit dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz des Anbieters; für gegen den Anbieter gerichtete Ansprüche ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
(3) Es findet deutsches Recht Anwendung.
(4) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Hinweis auf die EU-Plattform zur Streitbeilegung (OS-Plattform)
Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten stellt die Europäische Union eine Online-Plattform (OS-Plattform) zur Verfügung unter http://ec.europa.eu/odr. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
Hinweis gem. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Anbieter ist grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Diese AGB wurden erstellt durch die Kanzlei Fischer-Battermann.